(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nicht bereits in ihrer Funktion als Präsident oder Vizepräsident angehören.
(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichter,
a) welche dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits in ununterbrochener Reihenfolge drei Perioden als Mitglied angehört haben, für die darauffolgende Periode, oder
b) gegen die ein Amtsenthebungs- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht.
(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat fünf Mitglieder namentlich vorzuschlagen. Hinsichtlich der in den Vorschlägen genannten Personen ist eine Reihung nach der Anzahl der Nennungen vorzunehmen, wobei an die erste Stelle der Landesverwaltungsrichter mit den meisten Nennungen zu reihen ist. In die Funktion als Mitglied des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gelten jene fünf Landesverwaltungsrichter als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind; die fünf nächstgereihten Landesverwaltungsrichter sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sollten mehrere Personen für eine Funktion wegen Stimmengleichheit in Frage kommen, entscheidet das Los. Die Auszählung der Vorschläge erfolgt durch den Präsidenten unter Beiziehung von zwei Landesverwaltungsrichtern.
(6) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 9 § 9Wahl der Mitglieder des Personal-
…§ 9 Wahl der Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personal…
§ 8 § 8Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss
…Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte im Verfahren nach § 9 auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder…
§ 10 § 10Dienst- und Disziplinarausschuss
…nicht angehören. § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 2, 3, 7 und 8 sowie § 9 gelten sinngemäß. (2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die…
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