(1) Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (§ 50b Abs. 3).
(2) Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
Anl. 16
…eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades nach § 66 Abs. 1 iVm. Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz oder den Erwerb eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktorgrades nach § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder b) den Erwerb eines aufgrund eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges erlangten akademischen Grades nach § 6 Abs…
§ 87 § 87Aufnahme
…§ 87 Aufnahme (1) Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1…
Anl. 6
…Anlage 6 (zu §§ 87 und 90) Verwendung Erfordernis 1. Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität: Entlohnungsgruppe lpa a) Der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer Kunsthochschule oder eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht…
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