(1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 86 § 86Geltungsbereich
…Abschnitt V Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten § 86 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für…
§ 50o § 50oLehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
…4 anzuwenden. (2) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 89, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7…
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