Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 82 § 82Dienstzeugnis
…§ 82 Dienstzeugnis Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.…
Rückverweise