Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Schadenersatz für seinen Verdienstentgang gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es dem Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinen Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 58a § 58aLegalzession
…§ 58a Legalzession Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Schadenersatz für seinen Verdienstentgang gegenüber einem Dritten beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf…
§ 17 § 17Meldepflichten
…Wohnungswechsel, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en), die Standesveränderung, die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 und Schadenersatzansprüche i.S.d. § 58a. (2) Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren…
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