Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50f § 50fSonderzahlung
…§ 50f Sonderzahlung Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für…
§ 82a § 82aAbfertigung, Anwendung des BMSVG
…1 und die Sonderzahlungen gemäß § 29 Abs. 3 oder b) das Monatsentgelt gemäß § 50e Abs. 1 und die Sonderzahlungen gemäß § 50f oder c) die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.. 2. Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Dienstnehmervertretung (§ 9 Abs…
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