(1) Dieser Abschnitt ist, soweit in Abs. 2 und in § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 50o nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,
1. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach dem 31. Dezember 2021 begründet wird;
2. deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist und die eine Erklärung gemäß § 120b (Option durch Erklärung) abgeben.
(2) Dieser Abschnitt ist nicht auf die in den Landeskrankenanstalten tätigen und in das Entlohnungsschema k eingereihten Personen anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt III weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt IIIa in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 120b bleibt unberührt.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50a § 50aGeltungsbereich
…Abschnitt IIIa Entlohnungsrecht ab 1. Jänner 2022 § 50a Geltungsbereich (1) Dieser Abschnitt ist, soweit in Abs. 2 und in § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 50o nichts anderes bestimmt ist, auf…
§ 120b § 120bOptionsrecht in das Entlohnungsschema V
… Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in § 50a Abs. 2 genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt IIIa bestimmen soll (Optionsrecht). (2) Die…
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