(1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 25),
a) die nicht in Freizeit oder
b) gemäß § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 25 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt (§ 29 Abs. 1 erster Satz) und
a) bei Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Funktionszulage und Ergänzungszulage,
b) bei Bediensteten des Entlohnungsschemas k zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Ergänzungszulage und Vergütung nach § 50n Abs. 1 Z 9,
c) bei Bediensteten des Entlohnungsschemas V zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage.
(4) Der Zuschlag beträgt
1. für Überstunden gemäß § 25 Abs. 3
b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
2. für Mehrleistungsstunden gemäß § 25 Abs. 4
a) außerhalb der Nachtzeit 25%,
b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7) Wären Mehrleistungsstunden nach § 25 Abs. 4, mit denen die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nach § 24 Abs. 1 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50n § 50nNebengebühren und sonstige Vergütungen
…1. Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung (§ 48), 2. Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn- und Feiertagszulage (§ 49), 3. Journaldienstzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 156 K-DRG 1994, 4. Bereitschaftsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des § 157 K-DRG 1994, 5. Belohnung unter sinngemäßer Anwendung des § 159 K-DRG, 6. Jubiläumszuwendung…
§ 48 § 48Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung
…§ 48 Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung (1) Dem Bediensteten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 25), a) die nicht in Freizeit oder b) gemäß § 25…
§ 49 § 49Sonn- und FeiertagsvergütungSonn- und Feiertagszulage
…Absätze 3 und 4 anzuwenden sind, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 48 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 48 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag…
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