(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den im Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des Landes Kärnten gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.
(2) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 29 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen.
(3) Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 46 § 46Personalzulage
…§ 46 Personalzulage (1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II sowie den im Abschnitt V genannten Lehrern des Kärntner Landeskonservatoriums und der Musikschulen des…
Anl. 5
…Anlage 5 (zu § 46) Die Personalzulage der Vertragsbediensteten nach § 46 Abs. 1 beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen…
§ 102 § 102Ermittlung der Provision
…des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung des Vorrückungsstichtages nach den für pragmatische Lehrkräfte geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen ermittelt. Außerdem ist für die Bemessung auch die Personalzulage (§ 46) sowie die gemäß § 91 Abs. 2 allenfalls gewährte Dienstzulage in der vorgesehenen Höhe heranzuziehen. (3) Im Falle des § 100 Abs…
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