(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten
1. gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d oder e K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, oder § 41 Abs. 2 Z 4 lit. f K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 34/2007, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
2. gemäß § 41 Abs. 2c Z 1, oder
3. gemäß § 41 Abs. 2c Z 2, oder
4. gemäß § 41 Abs. 2c Z 3
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2) Antragsberechtigte sind weiters
1. bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete und
2. Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung nach einem von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten oder ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 1994;
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit 1. Juni 2002.
(4) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorgekasse maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Vertragsbedienstete aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 41a § 41aVorrückungsstichtag und europäische Integration
…1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten 1. gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d oder e K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, oder § 41 Abs. 2 Z 4 lit. f K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73…
§ 50e § 50eMonatsentgelt, Vorrückung
…Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn 1. der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung (§ 3 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat und 2. seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg…
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