(1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung, zu unterziehen.
(2) Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 28 § 28Ärztliche Untersuchung
…§ 28 Ärztliche Untersuchung (1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete…
Anl. 16
…Anstellungserfordernisse für Pädagoginnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind, nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K- KBBG voraus. V/11 – V/13 Pädagogen Die Modellfunktion „Pädagogen“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bewertung der…
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