Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, so liegt eine Dienstzuteilung vor. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Frist zu gewähren.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 22 § 22Versetzung, Dienstzuteilung
…§ 22 Versetzung, Dienstzuteilung Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, so…
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