(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einem anderen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(1a) Abs. 1 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(2) Wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, sind von diesen Verwendungsbeschränkungen Ausnahmen zulässig.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn ein Naheverhältnis im Sinne des Abs. 1 gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gegeben ist.
(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 4) herangezogen werden .
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 10 § 10Verwendungsbeschränkungen
…§ 10 Verwendungsbeschränkungen (1) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder…
§ 6 § 6Aufnahme
…Abschlusses der Grundausbildung, sinngemäß als besondere Aufnahmevoraussetzungen für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II. Für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k gelten die in der Anlage 10 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. Für die im Entlohnungsschema V eingereihten Vertragsbediensteten gelten die in der Anlage 16 geregelten besonderen Aufnahmevoraussetzungen. § 4a Kärntner Dienstrechtsgesetz gilt…
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