Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt:
€ 410,53 monatlich;
Die Sondererzieherdienstzulage für die leitenden Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 2 beträgt:
€ 631,42 monatlich;
Die Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2 und für die Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, beträgt gemäß § 112:
1. Stufe: Gehaltsstufe 1 bis 5 € 233,78,
2. Stufe: Gehaltsstufe 6 bis 11 € 363,77,
3. Stufe: ab Gehaltsstufe 12 € 493,64.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
Anl. 14
…Anlage 14 (zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112) Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Behinderten-Förderungszentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt: €…
§ 112 § 112Dienstzulage für die Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2und für Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4
… 4 (1) Den Erziehern im Sinne des § 105 Abs. 2 gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe dieser Dienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt. (2) Den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt eine Dienstzulage im Sinne…
§ 111 § 111Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“
…die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“ (1) Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt. (2) Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Abs. 1 eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der…
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