(1) Den Kommissionen gehören an:
a) ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
b) die mit den Aufgaben der Schulaufsicht für land- und forstwirtschaftliche Schulen betrauten Organe,
c) (entfällt)
d) je ein Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer jeder Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im § 4 Abs. 2 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
K-LLG · Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrergesetz - K-LLG
§ 4 § 4
…für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen. (3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land…
§ 5 § 5
…in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird, c) aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (§ 4 Abs. 1 lit. b), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.…
§ 4a § 4a
…1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen sowie der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen österreichische Staatsbürger sein. Das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. a und sein Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben. Als Mitglieder nach § 4 Abs. 2 lit. d dürfen nur Lehrpersonen…
§ 12 § 12Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträgerals Verbindungstelle und als Betreiber der Zugangsstelle
…1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der in einem öffentlich…
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