(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine von ihm bestellte geeignete Landeslehrperson dieser Schule vertreten.
(2) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres – ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung – zu erfolgen.
(3) Der Schulleiter hat Bestellungen gemäß Abs. 1 der Schulbehörde mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.
(4) Wurde noch kein Vertreter gemäß Abs. 1 bestellt oder ist der bestellte Vertreter verhindert, ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.
K-LLG · Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrergesetz - K-LLG
§ 1a § 1aBestellung eines Vertreters durch den Schulleiter
(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine von ihm bestellte geeignete Landeslehrperson dieser Schule vertrete…
§ 1 § 1
…stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung. (2) Die Bestimmungen des § 1a sowie der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.…
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