(1) Die Bestellung von
a) Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz [B-BSG]),
b) für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen (§ 25 Abs. 4 B-BSG) und
c) für die Erste Hilfe zuständigen Personen (§ 26 Abs. 3 B-BSG)
hat für jede Schule durch die Landesregierung auf Vorschlag des Schulleiters zu erfolgen.
(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß §§ 73 und 76 B-BSG hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß § 10 Abs. 3 des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 PVG. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.
K-LLG · Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrergesetz - K-LLG
§ 10 § 10
…1) Die Bestellung von a) Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz [B-BSG]), b) für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen (§ 25 Abs. 4 B-BSG) und c) für die Erste Hilfe…
§ 1 § 1
…und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung. (2) Die Bestimmungen des § 1a sowie der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.…
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