(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) sind jeweils zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 69 § 69Verpflichtung zur Geheimhaltung
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landes…
§ 74 § 74Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…des § 63 Abs. 4 bis 7, des § 64, des § 68 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, des § 69, des § 71 sowie des § 72 Abs. 4 und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (3) Die Vollziehung…
§ 52 § 52Geschäftsführung der Kommission
…des jeweiligen Senats verlangt wird oder ein entsprechender Vorschlag der Vorsitzenden des Senats mehrheitlich beschlossen wird. Für die beigezogenen Fachleute gilt die Bestimmung des § 69 sinngemäß. (9) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln. (10) Die Geschäfte der Kommission sind vom Amt der Kärntner Landesregierung…
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