(1) In Ausübung ihrer Funktion sind
1. die Mitglieder der Kommission,
2. die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte,
3. die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle,
4. die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und
5. die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten
an keine Weisungen gebunden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder der Kommission, die Stellvertreterin der Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragten, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten sowie die Stellvertreterinnen der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte, sofern die jeweilige Beauftragte bzw. die Leiterin verhindert ist.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Kommission, des Referats für Frauen und Gleichstellung, der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten zu unterrichten. Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten sind jeweils verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach sind jeweils berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich die vom Gemeinderat im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 74 § 74Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…nicht anderes bestimmt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. (2) Die Vollziehung des § 63 Abs. 4 bis 7, des § 64, des § 68 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, des § 69, des § 71 sowie des § 72 Abs. 4 und 5 durch die…
§ 68 § 68Weisungsfreiheit und Aufsicht
(1) In Ausübung ihrer Funktion sind 1. die Mitglieder der Kommission, 2. die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, 3. die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle, 4. die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und 5. die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten an keine Weisu…
§ 59 § 59Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung
…der Übertragung weiterer Aufgaben auf das Referat für Frauen und Gleichstellung nach Abs. 4 durch die Landesregierung finden § 58 Abs. 7 und § 68 hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben keine Anwendung.…
§ 53 § 53Verfahren vor der Kommission
…der betroffenen Dienstnehmerin zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Geheimhaltung über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 68 Abs. 3 nichts anderes ergibt.…
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