(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband unverhältnismäßig belasten (Abs. 2).
(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig im Sinne des Abs. 1 sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene finanzielle und sonstige Aufwand;
2. die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände;
3. die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderung durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen;
4. sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 5 § 5Gerechtfertigte Ungleichbehandlung
…Z 1 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere bei Durchführung geeigneter Maßnahmen im Sinne des § 45. (3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung 1. objektiv und angemessen ist, 2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige…
§ 45 § 45Angemessene Vorkehrungen
(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- u…
§ 53 § 53Verfahren vor der Kommission
…Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 und 4 AVG sowie die §§ 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden. (3) Jede Person, die im Verfahren vor der Kommission angehört wird, hat das Recht, sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten…
§ 37 § 37Beweislast vor der Dienstbehörde
…Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin die Tatsachen abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass…
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