(1) Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts für ein Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich geeignet sind wie die bestgeeignetste Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts, so lange bevorzugt aufzunehmen, bis im jeweiligen Bereich nach Abs. 3 in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in diesem Bereich erreicht wird, sofern nicht in der Person der Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegende Gründe überwiegen. Das weibliche oder männliche Geschlecht ist unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern im jeweiligen Bereich nach Abs. 3 in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband weniger als 50 vH im Hinblick auf die Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in diesem Bereich beträgt.
(2) Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts um eine höherwertige Verwendung (Funktion) in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich geeignet sind wie die bestgeeignetste Mitbewerberin des anderen Geschlechts, so lange bevorzugt zu bestellen, bis im Hinblick auf die Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf den jeweiligen Bereich nach Abs. 3 entfallenden Funktionen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird, sofern nicht in der Person einer Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegende Gründe überwiegen. Das weibliche oder männliche Geschlecht ist unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf den jeweiligen Bereich nach Abs. 3 entfallenden Funktionen weniger als 50 vH beträgt.
(3) Für den Vollzug des Förder- und Gleichstellungsgebotes (Abs. 1 und 2) sind folgende Bereiche maßgeblich:
1. Modellstellen in der Modellfunktion „Aufsicht“;
2. Modellstellen in der Modellfunktion „Bestattung“;
3. Modellstellen in den technisch-handwerklichen Modellfunktionen „Raumpflege/Gebäudewartung“, „Hauswartung“, „Handwerkliche Kraft“, „Handwerkliche Fachkraft“, „Berufskraftfahrerin“, „Facharbeiterin“, „Anlagentechnik“ und „Fachtechnik“
b) Bedienstete zwischen Gehaltsklasse 6 und 8 (Stellenwert 30 bis Stellenwert 36),
c) Bedienstete ab Gehaltsklasse 9 (Stellenwert 39) und darüber;
4. Modellstellen in den erzieherisch-pädagogischen Modellfunktionen „Pädagogische Kraft“, „Leitung Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch Kleinkinderzieherin (provisorisch/interimistisch)“, „Pädagogische Fachkraft“ und „Pädagogische Leitung“
a) Bedienstete bis einschließlich Gehaltsklasse 7 (Stellenwert 33),
b) Bedienstete ab Gehaltsklasse 8 (Stellenwert 36) und darüber;
5. Modellstellen in den pflegerischen Modellfunktionen wie „Betreuungsdienst“, „Pflegedienst (= Pflegeassistenz)“, „Fachsozialbetreuung“, „Diplomsozialbetreuung“, „Pflegefachdienst (DGKP)“ und „Pflegedienstleitung“
a) Bedienstete bis einschließlich Gehaltsklasse 7 (Stellenwert 33),
b) Bedienstete ab Gehaltsklasse 8 (Stellenwert 36) und darüber;
6. Modellstellen in den administrativ-kaufmännischen, kundenorientierten und Führungs-Modellfunktionen wie Bedienstete in der „Führung I“, „Führung II“, „Führung III“, „Führung IV“, „Führung IIa“, „Führung IVa“, „Führung IV G“, „Führung V G“, „Bürokraft“, „Routine Sachbearbeitung“, „Spezial Sachbearbeitung“, „Fachbearbeitung“, „Experten“, „Experten Sachbereich“, „Experten Fachbereich“, „Routine Kundenbetreuung“, „Kundinnenbetreuung/Kundinnenberatung“, „Kundinnenberatung/Verhandlungsleitung“, „Experten Kundinnenberatung/Großprojekte“
a) Bedienstete bis einschließlich Gehaltsklasse 5 (Stellenwert 27),
b) Bedienstete zwischen Gehaltsklasse 6 (Stellenwert 30) und Gehaltsklasse 9 (Stellenwert 39),
c) Bedienstete ab Gehaltsklasse 10 (Stellenwert SW 42) und darüber.
(4) Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, deren Dienstverhältnis dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, sind bei der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in einem bestimmten Bereich (Abs. 1 bis 3) nach Maßgabe des Stellenplanes nach § 5 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zu berücksichtigen.
(5) Die in der Person der Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegenden Gründe nach Abs. 1 und 2 dürfen gegenüber Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 41 § 41Förder- und Gleichstellungsgebot imBereich Gemeinde und Gemeindeverband
…Stellenwert 39), c) Bedienstete ab Gehaltsklasse 10 (Stellenwert SW 42) und darüber. (4) Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, deren Dienstverhältnis dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, sind bei der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in…
§ 56 § 56Gutachten der Kommission im Landes- und Gemeindedienst(Senat I)
…zu erstellen, 1. ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8 bis 13, oder 2. ob eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 und 42 vorliegt. (2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt: 1. jede Bewerberin um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des §…
§ 18 § 18Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
…einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 1, nach § 8 Z 1 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. (2) Der Ersatzanspruch beträgt…
§ 22 § 22Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
…Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 5, nach § 8 Z 5 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. (2) Der Ersatzanspruch beträgt…
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