(1) Die Landesregierung hat – nach Anhörung der Gleichbehandlungskommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle – für die in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten ein Gleichstellungsprogramm zu erstellen.
(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage der zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Schätzung der zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu erstellen. Es sind jeweils der Frauen- und Männeranteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), allenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, und die zu erwartende Fluktuation zu ermitteln und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Das Gleichstellungsprogramm hat Vorschläge zu enthalten, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen und Männern beseitigt werden können. Insbesondere hat das Gleichstellungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigung, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.
(4) Das Gleichstellungsprogramm und Anpassungen des Gleichstellungsprogrammes sind in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärntens zu veröffentlichen.
(5) Die Gemeinden sollen darauf hinwirken, die Grundsätze des Gleichstellungsprogrammes auch für ihren Bereich so weit als möglich zu verwirklichen.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 57 § 57Gutachten der Kommission für Landeslehrpersonen(Senat II)
…1) Der Senat II der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, wahr. (2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten für den Senat II der Kommission nur, soweit…
§ 3 § 3Sprachliche Gleichbehandlung
…kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen. (2) Abweichend von Abs. 1 gelten der § 12 Abs. 2 und die §§ 40 bis 44 nur für das männliche und das weibliche Geschlecht.…
§ 59 § 59Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung
…1) Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung sind: 1. die Erstattung von Vorschlägen für das Gleichstellungsprogramm (§ 40); 2. die Erstattung von Vorschlägen bei allen Vorhaben, Maßnahmen und Programmen der Landesregierung, die die gesellschaftliche Stellung der Frauen betreffen; 3. die Abgabe von Empfehlungen…
§ 51 § 51Gleichbehandlungskommission
…der §§ 56 und 57 Gutachten zu erstatten. (3) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Gleichstellungsprogrammes (§ 40) zu erstatten. (4) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im…
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