(1) Der Senat II der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, wahr.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten für den Senat II der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 67 § 67Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrpersonen
…sowie nach § 7r Behinderteineinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kommission gemäß § 57 dieses Gesetzes fallen, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wahrzunehmen.…
§ 52 § 52Geschäftsführung der Kommission
…die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. (14) Die Kommission hat Gutachten im Sinne des § 56 Abs. 1 und des § 57, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes Kärnten kostenlos zu veröffentlichen.…
Rückverweise