(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 10 hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16.
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 26 § 26Sonstige Arbeitswelt
(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 10 hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die e…
§ 32 § 32Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten
…1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß § 18, von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß §§ 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 26 sowie Ansprüche gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und gemäß § 38…
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