(1) Den in Abs. 2 genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten
1. Soziales,
2. Gesundheit,
3. Bildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung,
4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum sowie
5. Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
jegliche Diskriminierung von Personen sowie Belästigung im Sinne des § 4 wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes verboten.
(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für
1. die Organe des Landes,
2. die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften,
4. die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts, im Rahmen dieser Beauftragung und
K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 14 § 14Diskriminierungsverbot
(1) Den in Abs. 2 genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten 1. Soziales, 2. Gesundheit, 3. Bildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, 4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlich…
§ 4 § 4Begriff der Diskriminierung
…Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 14 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar. (12) Die Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 sowie die Abs. 2…
§ 2 § 2Anwendungsbereich und Ausnahmen
…des Diskriminierungsverbotes im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 und 2; 2. die Organe von Rechtsträgerinnen und Personen gemäß § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit der Diskriminierung in sonstigen Bereichen; 3. die Organe von Rechtsträgerinnen gemäß § 16 Abs. 2 im Zusammenhang mit dem Verbot…
§ 27 § 27Belästigung
…auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie in Folge einer Belästigung nach § 13 oder nach § 14 diskriminiert worden ist. (2) Eine Dienstnehmerin hat im Falle einer Belästigung nach § 13 Z 3 oder nach § 14 auch gegenüber der Dienstgeberin…
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