(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)
a) von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist;
b) vom Gemeinderat, sofern das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß § 25 Abs. 7 gewählt worden ist.
(2) Ein Antrag auf Abwahl nach Abs. 1 lit. a muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diesen nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenn
a) im Fall des Abs. 1 lit. a die Anzahl der auf Abberufung lautenden abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 5) mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist, entspricht;
b) im Fall des Abs. 1 lit. b mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 5) auf Abberufung lautet.
(5) Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.
K-KStR 1998 · Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§ 66 § 66
… 74 Abs. 4; d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31); e) durch eine Abberufung nach § 68, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt; f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 67. (2) In den Fällen des Abs. …
§ 68 § 68
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl) a) von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist; b) vom Gemeinderat, sofern das Mitglied (Ersa…
§ 26 § 26
…beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. (6) Ein Mitglied kann von der Gemeinderatspartei, über deren Vorschlag es gewählt wurde, jederzeit abberufen werden. Die Bestimmungen des § 68 gelten sinngemäß. (6a) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder…
§ 35 § 35
…daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1 und § 68 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. (5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3…
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