§ 38 § 38
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Für einen Beschluß ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.
K-KStR 1998 · Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§ 38 § 38
(1) Für einen Beschluß ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. (2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung. (3) Werden die Bestimmunge…
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