(1) Der neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Kärntner Landesverfassung abzulegen.
(2) Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Abs. 1) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (§ 25 Abs. 6) beginnt das Amt. Die Amtsperiode des neugewählten Stadtsenates beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3) Die Amtsperiode des Stadtsenates endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).
K-KStR 1998 · Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§ 24 § 24
(1) Der neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Kärntner Landesverfassung abzulegen. (2) Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Abs. 1) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (§ 25 Abs. 6) beginnt das …
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