(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Ehrenthal, Gurlitsch I, Klagenfurt, Marolla, St. Martin, St. Peter-Ebenthal, St. Ruprecht, Waidmannsdorf, Waltendorf und Welzenegg sowie die im § 22 Abs. 3 bis 6 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete; weiters die im § 22 Abs. 2 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete. Auf Änderungen der Grenzen des Stadtgebietes ist § 8 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
K-KStR 1998 · Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998
§ 2 § 2
…§ 22 Abs. 2 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete. Auf Änderungen der Grenzen des Stadtgebietes ist § 8 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO sinngemäß anzuwenden. (2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. (3) Der Gemeinderat…
§ 57 § 57
…1) Die Bestimmungen der §§ 2, 6 bis 15, 18 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß a) der Ausdruck “…
§ 88b § 88bAutomationsunterstützte Haushaltsführung
…lesbar gemacht werden können, h) im Falle einer elektronischen Fertigung an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 E-GovG des Anweisungsberechtigten oder des Bestätigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG tritt und i) im…
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