(1) Personen dürfen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Pflegekinder ohne Pflegebewilligung vorläufig übernehmen, wenn es das Kindeswohl dringend erfordert.
(2) Personen nach Abs. 1 haben ehestmöglich, spätestens acht Tage nach der Übernahme des Kindes einen Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung gemäß § 27 einzubringen.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht zeitgerecht eingebracht oder die Pflegebewilligung versagt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen oder bei Gefahr in Verzug die anderwärtige Unterbringung des Kindes zu veranlassen.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 29 § 29
(1) Personen dürfen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Pflegekinder ohne Pflegebewilligung vorläufig übernehmen, wenn es das Kindeswohl dringend erfordert. (2) Personen nach Abs. 1 haben ehestmöglich, spätestens acht Tage nach der Übernahme des Kindes einen Antrag auf Erteilung der …
§ 69 § 69
…Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, sind als Hilfen zur Erziehung gemäß dem 2. Hauptstück 6. Abschnitt dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß § 29 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, gelten als Vereinbarungen gemäß § 46. (15) Die…
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