(1) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste ist – mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 – kostenlos.
(2) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung desjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt, oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden, wenn Art und Umfang des sozialen Dienstes mit einem erhöhten Personal- oder Sachaufwand verbunden sind. Dabei sind die persönlichen und familiären Verhältnisse des Empfängers oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen angemessen zu berücksichtigen.
K-KJHG · Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG
§ 23 § 23
(1) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste ist – mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 – kostenlos. (2) Die Inanspruchnahme sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung desjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt, oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden, w…
§ 69 § 69
…§ 15 als geeignet festgestellt. (5) Heime und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine rechtskräftige Bewilligung gemäß § 23 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2013, verfügen, gelten als bewilligte sozialpädagogische Einrichtung im Sinne des…
Rückverweise