Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 22 § 22Eigener Wirkungsbereich
…§ 22 Eigener Wirkungsbereich Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
Rückverweise