(1) Der bei der externen Meldestelle einzurichtende unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so sicher zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 13 § 13Anforderungen an den externen Meldekanal
…§ 13 Anforderungen an den externen Meldekanal (1) Der bei der externen Meldestelle einzurichtende unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so sicher zu gestalten, einzurichten und zu…
§ 7 § 7Interne Meldekanäle, interne Meldestellen
…lit. a) wird das Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Es sind interne Meldekanäle einzurichten, die von den externen Meldekanälen (§ 13) getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind. (5) Interne Meldekanäle können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Meldekanälen…
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