(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 10 § 10Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren
…§ 10 Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren (1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber…
§ 6a § 6aOffenlegung
…Schutz nach diesem Gesetz, wenn a) sie die Meldung zuvor einer internen oder externen Meldestelle gegeben haben, ohne dass diese innerhalb der in § 10 Abs. 4 und § 14 Abs. 7 bestimmten Frist geeignete Folgemaßnahmen getroffen hätte, oder b) ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass…
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