§ 7
Gleichstellung mit Inländern
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten gegründet werden und die ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen Staatsbürgern bzw. österreichischen juristischen Personen gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb im Rahmen des Vertrages über die Europäische Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den danach geltenden Vorschriften erfolgt
a) in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer;
b) in Ausübung der Niederlassungsfreiheit;
c) in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
d) in Ausübung des Aufenthaltsrechts;
e) in Ausübung des freien Kapitalverkehrs.
Für die Gleichstellung nach lit c oder e genügt die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Staatsangehörigkeit unbeachtlich ist.
(2) Wer unter Berufung auf die Gleichstellung des Abs 1 zweiter Satz Rechte an Grundstücken erwerben will und nicht von Abs 1 erster Satz erfasst ist, hat unter Anschluß der entsprechenden Nachweise zu erklären, dass er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen des Abs 1 zweiter Satz in Anspruch nimmt und dass damit eine Gleichstellung nach Abs 1 zweiter Satz vorliegt.
(3) Im Übrigen sind Ausländer österreichischen Staatsbürgern bzw. österreichischen juristischen Personen gleichgestellt, soweit sich dies aus sonstigen Staatsverträgen oder aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten ergibt.
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 7
…§ 7 Gleichstellung mit Inländern (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und juristische Personen oder andere rechtsfähige…
§ 9 § 9
…Antrag hat alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben, wie insbesondere Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung oder eine Einzelbewilligung nach § 45 K-ROG 2021, Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers, zu enthalten. Im…
§ 13 § 13
…Ehegatten oder eingetragenen Partnern gemeinsam zur Begründung von Miteigentum abgeschlossen wird, wenigstens einer der Ehegatten oder eingetragenen Partner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach § 7 gleichgestellt ist und dieser Ehegatte oder eingetragene Partner einen Eigentumsanteil von mindestens 50 vH erwirbt. (3) Eine Genehmigung ist weiters nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft…
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