§ 6
Ausländer
Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind
a) natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
b) juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in Österreich haben;
c) juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder andere Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b beteiligt sind oder die überwiegend in ausländischer Verfügungsmacht stehen;
d) Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer nach lit a oder b sind;
e) Stiftungen und Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern nach lit a oder b zukommen.
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 6
…§ 6 Ausländer Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind a) natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; b) juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren…
§ 13 § 13
…1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die Grundstücke (§ 2 lit. b) betreffen und bei welchen der Rechtserwerber Ausländer (§ 6) ist, bedürfen - unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes - der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben: a) die Übertragung des Eigentums; b) den Erwerb…
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