§ 33
Verhältnis der Genehmigungserfordernisse
In anderen landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligungen für Bauführungen oder für die Änderung von Verwendungen dürfen von einem Rechtserwerber nur dann ausgeübt werden, wenn seinem Rechtserwerb die erforderliche Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt worden ist; in jenen Genehmigungen ist darauf hinzuweisen.
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 33
…§ 33 Verhältnis der Genehmigungserfordernisse In anderen landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Bewilligungen für Bauführungen oder für die Änderung von Verwendungen dürfen von einem Rechtserwerber nur dann ausgeübt werden…
§ 34 § 34
…eingeräumte Recht ausübt; e) trotz Versagung der Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs den Gegenstand des Rechtsgeschäftes nutzt oder nutzen lässt; f) dem Verbot des § 33 zuwiderhandelt; g) den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach § 15 zuwiderhandelt oder sonstige, nicht bereits von lit. b erfasste Auflagen…
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