§ 18
Negativbestätigung
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz ausgenommen ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft sowohl auf Grundstücke nach § 3 Abs 1 als auch auf Grundstücke nach § 3 Abs 2, so sind in der Negativbestätigung jene Grundstücke anzugeben, auf die sich die Negativbestätigung bezieht.
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 18
…§ 18 Negativbestätigung Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag zutreffendenfalls zu bestätigen, dass ein Rechtsgeschäft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt oder dass es von der Genehmigungspflicht nach…
§ 20 § 20
…dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist: a) die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder b) eine Negativbestätigung (§ 18) oder c) eine Bestätigung nach § 31 Abs. 2. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger…
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