1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind
a) die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;
b) die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;
c) die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer.
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 1
…1. A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele Ziele dieses Gesetzes sind a) die Sicherung einer den Grundsätzen der…
§ 15 § 15
…1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn a) die mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Nutzung dem Flächenwidmungsplan oder einer Einzelbewilligung nach § 45 K…
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