(1) Der Gemeinderat kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hierfür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die ununterbrochen zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen, unkündbar stellen.
(2) Die Unkündbarstellung ist ausgeschlossen, wenn
a) entfällt
b) ein Vertragsbediensteter die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Eignung nicht besitzt;
c) ein Vertragsbediensteter wegen einer oder mehrerer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist;
d) das Verhalten eines Vertragsbediensteten den Interessen des Dienstes abträglich ist;
e) ein Vertragsbediensteter den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz schriftlicher Ermahnung nicht erreicht;
f) ein Vertragsbediensteter die ihm vorgeschriebene Fachprüfung (Ausbildung) nicht abgelegt hat.
(3) Die Unkündbarstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
(4) Das Dienstverhältnis eines unkündbar gestellten Vertragsbediensteten kann aus dem Kündigungsgrund des § 68 Abs. 2 lit. g nicht gelöst werden.
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 70 § 70Unkündbarstellung
(1) Der Gemeinderat kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hierfür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die ununterbrochen zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen, unkündbar stellen. …
§ 71 § 71Widerruf der Unkündbarstellung
…durch sein Verhalten einen der Tatbestände der §§ 68 oder 72 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß § 70 Abs. 2 seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung zu widerrufen. (2) Der Widerruf der Unkündbarstellung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers.…
§ 65a § 65aFamilienhospizfreistellung
…nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs…
§ 19a § 19aZuweisung, Betriebsübergang
…1) Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt für Vertragsbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass a) die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung durch Weisung des Gemeinderates zu erfolgen…
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