(1) Der Gemeinderat kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Gemeinderat nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
d) wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
e) wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
f) wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
h) wenn der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
i) entfällt
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 68 § 68Kündigung
(1) Der Gemeinderat kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. (2) Ein Grund, der den Gemeinderat nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor: a) wenn der Vertragsbedienste…
§ 67 § 67Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. (3) Eine entgegen den Vorschriften des § 68 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 72 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne…
§ 71 § 71Widerruf der Unkündbarstellung
…1) Wenn ein Vertragsbediensteter nach seiner Unkündbarstellung durch sein Verhalten einen der Tatbestände der §§ 68 oder 72 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß § 70 Abs. 2 seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung…
§ 12a § 12aTelearbeit
…1) § 13a des K-LVBG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß. (2) Im Fall des § 13a Abs. 4 sind dem Vertragsbediensteten die für die regelmäßige Verrichtung…
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