(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.
(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e gefasst hat.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.
(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.
(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Bedienstete, die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind;
b) Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren, sowie Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend in leitender Funktion mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind;
c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.
K-GPVG · Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG
§ 21 § 21
(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verh…
§ 28 § 28
…1) Die Tätigkeit eines Vertrauenspersonenausschusses (einer Vertrauensperson) oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die ihre Mitglieder gewählt wurden (§ 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1). (2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit 1. des Vertrauenspersonenausschusses…
§ 29 § 29
…einer Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe am Tag nach dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1) zusammentreten können. War die Neuwahl der Personalvertreter nicht rechtzeitig möglich, insbesondere weil keine Wahlvorschläge vorlagen, so…
§ 31 § 31
…1) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 21 Abs. 6 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle…
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