(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.
(4) Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.
(5) Verletzt eine Vertrauensperson die ihr obliegende Geheimhaltungspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu entscheiden.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.
K-GPVG · Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG
§ 17 § 17
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wa…
§ 5 § 5
…verlangt. (4) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) ist, wenn ein Vertrauenspersonenausschuß (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht oder im Falle des § 17 Abs. 5, die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten…
§ 31 § 31
…oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ausgeschlossen hätte; b) durch Verzicht; c) im Falle des § 17 Abs. 4; d) durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Vertrauenspersonenausschusses liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der…
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