(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden. Die in diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – dem Bürgermeister zu. Maßnahmen nach §§ 14, 15a und 16 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 obliegen dem Gemeinderat.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 27 § 27Bezüge
…der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. (4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist § 178 K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.…
§ 83b § 83bErhöhung des Gehalts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
…und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und 3. in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden, gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner…
§ 6a § 6aDienstliche Ausbildung
…Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen. (2) Der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Ausbildungsveranstaltungen iSd Abs. 1 teilzunehmen. (3) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind a) die Grundausbildung und b) die berufsbegleitende Fortbildung. (4) Bediensteten ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, die…
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