(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A – Höherer Gemeindedienst: Dienstklassen III bis IX,
der Verwendungsgruppe B – Gehobener Gemeindedienst: Dienstklassen III bis VII,
der Verwendungsgruppe C – Gemeindefachdienst: Dienstklassen III bis V,
der Verwendungsgruppe D – Mittlerer Gemeindedienst: Dienstklassen III und IV,
der Verwendungsgruppe E – Gemeindehilfsdienst: Dienstklasse III.
Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Ernennung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist in der Anlage 1 festgesetzt.
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 28 § 28Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt. (2) Es kommen in Betracht für Beamte der Verwendungsgruppe A – Höherer Gemeindedienst: Dienstklassen III bi…
§ 28b § 28bPersonalzulage
…1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage. (2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt. (3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient…
§ 28d § 28dGehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
…der Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III bis V, der Verwendungsgruppe P3: Dienstklassen III und IV, der Verwendungsgruppen P4 und P5: Dienstklasse III. § 28 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. (3) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 4 festgesetzt. (4…
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