(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift;
2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten, wobei die Bestimmungen über die Schwägerschaft sinngemäß für die Verwandten des eingetragenen Partners gelten;
3. Studien, Befähigung, Sprache und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
5. Diensteigenschaft, Angabe der Daten der Ernennung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung;
6. Verwendungsgruppe, Dienstklasse;
7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
8. Vorrückungen, Beförderungen;
9. erteilte längere außergewöhnliche Urlaube;
10. die durchschnittlichen Leistungsfeststellungen und bei einer Leistungsfeststellung als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Feststellung nach § 15 Abs. 10 getroffene Verfügung;
11. Disziplinarstrafen;
12. Versetzung in den Ruhestand sowie Verfügungen über die Wiederaufnahme in den Dienststand;
13. Auflösung des Dienstverhältnisses;
14. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Veränderungen bei seinen Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügung der Dienstbehörden beruhen, binnen zwei Wochen dem Bürgermeister anzuzeigen.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 3 § 3Allgemeines, Zuständigkeit
…diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – dem Bürgermeister zu. Maßnahmen nach §§ 14, 15a und 16 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 obliegen dem Gemeinderat.…
§ 6a § 6aDienstliche Ausbildung
…der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. (8) §§ 14 bis 17 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG gelten sinngemäß.…
§ 47 § 47Aufgaben des Gemeinde-Servicezentrums
…Bund; c) als Hilfsorgan der Gemeinde die Führung der erforderlichen Unterlagen über alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden, aus denen die im Personalstandesausweis (§ 14) angeführten Daten und die hiefür maßgebenden Belege hervorgehen; d) die Beratung der Gemeinden und der Gemeindebeamten in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten; e) Ersatz der…
Rückverweise