§ 47
Schutz der Wassertiere vor freilebenden
Tieren
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen noch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene freilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten oder vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet werden dürfen, festzulegen.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 47
…§ 47 Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren (1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete…
§ 63 § 63
…in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21 Abs. 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt; k) nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach § 23 Abs. 2 aussetzt; l) den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte…
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