§ 42
Stellung der Fischereiaufsichtsorgane
(1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (§ 38), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, der Beamten zukommt (§ 74 Z 4 des Strafgesetzbuches). In den Fällen des § 43 Abs 5 gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalb dieses Fischereirevieres ausüben.
(2) Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübung ihres Dienstes Waffengewalt anzuwenden.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 42
…§ 42 Stellung der Fischereiaufsichtsorgane (1) Die Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (§ 38), das Dienstabzeichen…
§ 35b § 35b
…bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. (9) § 39 Abs. 3 bis 7 und § 42 gelten sinngemäß. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Funktion endet. (10) Das Aufsichtsorgan ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an…
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