§ 36
Fischkrankheiten und
Wasserverunreinigungen
Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 36
…§ 36 Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen…
§ 58 § 58
…§ 20 Abs. 1); d) die Anzeige des Verdachtes des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 36); e) die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren (§ 37); f) die fachliche Beratung der Fischereirevierverbände; g) die Unterstützung der Zusammenarbeit…
§ 49 § 49
…§ 22); j) die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die Ausstellung entsprechender Bestätigungen (§ 26); k) die Erstellung und Weitergabe von Formularen für Fischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten (§ 32); l) die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von…
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