§ 3
Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.
(2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 3
…§ 3 Fischereirecht (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und…
§ 35a § 35a
…b) den Kormoran bis insgesamt höchstens 30 % des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss zu erlegen. (3) Jeder Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden. Die Landesregierung hat eine jährliche…
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